Steuerrecht

Kanzleiverlegung nach Liechtenstein?

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser / Univ.-Prof. Hofrat Dr. Nikolaus Zorn

Wieweit können österreichische Steuerberater durch eine Kanzleiverlegung nach Liechtenstein die Ertragsteuervorteile Liechtensteins nutzen? - Der Beitrag schildert die Rechtslage nach dem DBA-A/FL und die einschlägige Rechtsprechung des VwGH. Die Gewinnabgrenzung zwischen A und FL erfolgt nach dem „arm‘s length“-Prinzip.

Ein Vorarlberger Steuerberater hat am Tag der Arbeit, dem 1. Mai 2001, seine Kanzlei nach Liechtenstein verlegt. Seine Ansässigkeit hat er in Vorarlberg beibehalten, Kanzleiräumlichkeiten jedoch nicht. Liechtenstein lockt mit einer Einkommensteuer, die weit weniger belastend als die österreichische ist. Während Art 23 Abs 2 DBA-Österreich/Liechtenstein (in der Folge DBA-A/FL) für klassische Unternehmensgewinne iSd Art 7 die Anrechnungsmethode vorsieht, wodurch einem in Österreich Ansässigen der Vorteil der niedrigeren Liechtensteinischen Steuerbelastung letztlich nicht verbleibt, ordnet Art 23 Abs 1 für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Befreiungsmethode an1).

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Artikel-Nr.
RdW 2008/315

16.05.2008
Heft 5/2008
Autor/in

Sen.-Präs. Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn ist Richter am Verwaltungsgerichtshof und lehrt Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Autor zahlreicher Fachpublikationen.

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser lehrt am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Steuern – Ein systematischer Grundriss (21. Auflage, 2023) sowie weitere Bücher und zahlreiche Artikel in Fach­zeit­schriften.