Judikatur im Fokus

Kausalität, konkretes Vertrauen und Verjährung

Walter Doralt

Neues und weniger Neues zur Abschlussprüferhaftung gegenüber Dritten

In einer E des OGH vom 28. 9. 20211 wurden wiederum einige Fragen der Abschlussprüferhaftung geklärt. Der Sachverhalt ist in mancher Hinsicht interessant und überraschend, in anderer wiederum nicht: Ein offenbar sehr wohlhabender und auch liquider Anleger, der spätere Kl, hatte im August 2019 bei der C-AG Bank eine Termineinlage iHv 13 Mio € vorgenommen. Rein aus Gründen der Vorsicht hätte ein Anleger - auch ein privater - bei einer solchen Summe vielleicht doch geneigt sein können, den Betrag auf mehrere Banken zu verteilen. Vermutlich war aber die Verzinsung bei der C-AG besonders attraktiv. Der Kl hatte in den 1990er-Jahren als Mehrheitsgesellschafter und Aufsichtsratsvorsitzender eines Unternehmens Jahresabschlüsse der C-AG erhalten. Spätestens seit 1999 seien, so der Kl, die Jahresabschlüsse durch Fälschungen und unsorgfältige Prüfungen falsch gewesen. Und weiter: Hätte der für die Geschäftsjahre 1999 bis 2005 für die C-AG tätige Prüfer, der spätere Bekl, sorgfältig geprüft, dann hätte der Kl im Jahr 2019 keine Einlage bei der C-AG mehr machen können - der Bankbetrieb wäre (längst) eingestellt gewesen.

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Artikel-Nr.
ZFR 2022/109

27.05.2022
Heft 5/2022
Autor/in
Walter Doralt

Univ.-Prof. Dr. Walter Doralt ist Professor am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht an der Universität Graz. Davor war er in Frankreich Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg, Lehrbeauftragter an der Bucerius Law School (Schwerpunkt Recht des Internationalen Handels) und Mitarbeiter von Prof. Koziol am European Centre of Tort and Insurance Law (ECTIL) in Wien. Habilitation an der Bucerius Law School. Publikationen im Bürgerlichen Recht und im Unternehmensrecht.