Neues und weniger Neues zur Abschlussprüferhaftung gegenüber Dritten
In einer E des OGH vom 28. 9. 20211 wurden wiederum einige Fragen der Abschlussprüferhaftung geklärt. Der Sachverhalt ist in mancher Hinsicht interessant und überraschend, in anderer wiederum nicht: Ein offenbar sehr wohlhabender und auch liquider Anleger, der spätere Kl, hatte im August 2019 bei der C-AG Bank eine Termineinlage iHv 13 Mio € vorgenommen. Rein aus Gründen der Vorsicht hätte ein Anleger - auch ein privater - bei einer solchen Summe vielleicht doch geneigt sein können, den Betrag auf mehrere Banken zu verteilen. Vermutlich war aber die Verzinsung bei der C-AG besonders attraktiv. Der Kl hatte in den 1990er-Jahren als Mehrheitsgesellschafter und Aufsichtsratsvorsitzender eines Unternehmens Jahresabschlüsse der C-AG erhalten. Spätestens seit 1999 seien, so der Kl, die Jahresabschlüsse durch Fälschungen und unsorgfältige Prüfungen falsch gewesen. Und weiter: Hätte der für die Geschäftsjahre 1999 bis 2005 für die C-AG tätige Prüfer, der spätere Bekl, sorgfältig geprüft, dann hätte der Kl im Jahr 2019 keine Einlage bei der C-AG mehr machen können - der Bankbetrieb wäre (längst) eingestellt gewesen.
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