Das BFG beschränkte den Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten auf die Pflichtversicherungsbeiträge, die auf die inländischen Einkünfte entfallen. Soweit diese auf die ausländischen Einkünfte entfallen, greife ein Abzugsverbot nach § 20 EStG. Eine systematisch und teleologisch konsistente Auslegung erfordere jedoch eine volle Abzugsfähigkeit in Ö.
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