Datenschutz & E-Government

Kein immaterieller Schadenersatz für die rechtswidrige Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Art 9 DSGVO, wenn keine (erhebliche) Gefühlsbeeinträchtigung vorliegt? Kritik zu OLG Innsbruck 13. 2. 2020, 1 R 182/19b

RA Dr. Christian Wirthensohn

Das OLG Innsbruck hat mit Urteil vom 13. 2. 2020 zu 1 R 182/19b die Zuerkennung von datenschutzrechtlichem Schadenersatz an vier Kriterien gebunden, die aus unionsrechtlicher Sicht Zweifel aufkommen lassen. Die Kriterien sollen daher im Folgenden kritisch hinterfragt werden.

Deskriptoren: Schadenersatz, datenschutzrechtlicher; Gefühlsschaden; Erheblichkeitsschwelle; datenschutzrechtliche Maßfigur

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Artikel-Nr.
jusIT 2020/56

24.08.2020
Heft 4/2020
Autor/in
Christian Wirthensohn

Dr. Christian Wirthensohn ist Rechtsanwalt und Partner der Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH und berät und vertritt Mandanten insbesondere auch in datenschutzrechtlichen Fragestellungen. Daneben ist er externer Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Vorarlberg und trägt regelmäßig im Bereich des Datenschutzes vor.

Publikationen:
LG Feldkirch: Immaterieller Schadenersatz für die rechtswidrige Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gem Art 9 DS-GVO, jusIT 2019/92 (Entscheidungsbesprechung); Immaterieller Schadensersatz für die rechtswidrige Verarbeitung von „Parteiaffinitäten“, ZD 2019, 562 (Entscheidungsbesprechung);  Die Regelung der schriftlichen Beschlussfassung im Gesellschaftsvertrag der GmbH, GesRZ 2013, 139.