In aller Kürze

Kein Oppositionsgesuch wegen Verjährung

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In der Rs 22 R 93/21m hielt das LG Salzburg fest, dass der Einwand des Verpflichteten, die betriebene Forderung sei verjährt, weder mit einem Oppositionsgesuch nach § 40 EO geltend gemacht werden kann noch einen Grund für die amtswegige Einstellung des Exekutionsverfahrens bildet.

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Artikel-Nr.
Zak 2021/482

10.09.2021
Heft 14/2021