Kürzlich habe der EuGH festgestellt, dass Gesellschaftereinlagen einer Holdinggesellschaft in Tochtergesellschaften nicht zum Vorsteuerabzug führten, der auf Dienstleistungen entfällt, die sie von Dritten bezieht und an die Tochtergesellschaften liefert. Diese Vorleistungen stünden in keinem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Muttergesellschaft, sondern mit den steuerbefreiten Tätigkeiten der Tochtergesellschaften. Eine nähere Betrachtung zeige, dass die Mehrwertsteuer für Dienstleistungen, die
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