Nach Ansicht des LGZ Wien (46 R 335/19h) ist es nicht möglich, über eine Abfrage im Personenverzeichnis des Grundbuchs herrenlose Grundstücke zu ermitteln, um sie sich in der Folge aneignen zu können. Gem § 5 Abs 4 GUG setze die Abfrage im Personenverzeichnis ein rechtliches Interesse voraus. Der Aneignungswille begründe aber kein rechtliches, sondern nur ein wirtschaftliches Interesse.
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