IT-Recht

Keine Bearbeitung des Datenbank-Programms durch einen Datenbank-Link

Assoz. Prof. Mag. DI Dr. Michael Sonntag

Geht es um die Verletzung von Urheberrechten, so ist von Anfang an zu definieren, woran die Verletzung begangen worden sein soll. Im Bereich der IT ist dies besonders wichtig, da in der Praxis oft verschiedene Werke - wie Computerprogramme, Filmwerke, Datenbankwerke, sui generis geschützte Datenbanken, UML-Diagramme, Grafiken, Musik, Algorithmen, Patente etc - gleichzeitig betroffen sind. Nicht jeder Aspekt eines Computerprogramms ist aber durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt. Im vorliegenden Fall führte genau dieser Definitionsmangel - festzustellen, was exakt verletzt wurde - zu Unschärfen in einer Entscheidung. Diese soll zum Anlass genommen werden, um das Thema inhaltlich auszuführen.1

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Artikel-Nr.
jusIT 2017/88

20.12.2017
Heft 6/2017
Autor/in
Michael Sonntag

Assoz. Prof. Mag. DI Dr. Michael Sonntag forscht und lehrt an der Johannes Kepler Universität Linz, wo er Rechtswissenschaften und Informatik studierte. Daneben langjährige Tätigkeit als IT-Leiter eines multinationalen Callcenters, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und Lehrender an der Wirtschaftsuniversität Prag sowie der Eötvös Loránd Universität (ELTE) in Budapest.

Publikationen des Autors:
Einführung in das Internetrecht² (Wien 2014). Zahlreiche Beiträge in Fachpublikationen.