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Keine Fortsetzung eines Außerstreitverfahrens über die Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses als "Prüfungsprozess"

Mag. Carla Zimmermann, LL.B.

Anmerkungen zu OLG Wien 6 R 100/20z1

Das mietrechtliche Außerstreitverfahren über die Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses ( § 37 Abs 1 Z 8 MRG) sowie des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände ( § 37 Abs 1 Z 12a MRG) ist nicht geeignet, um als "Prüfungsprozess" in einem Insolvenzverfahren zu fungieren.

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Artikel-Nr.
ZIK 2021/7

18.03.2021
Heft 1/2021
Autor/in
Carla Zimmermann

Mag. Carla Zimmermann ist als Rechtsanwaltsanwärterin bei Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte tätig.