Anmerkungen zu OLG Wien 6 R 100/20z1
Das mietrechtliche Außerstreitverfahren über die Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses ( § 37 Abs 1 Z 8 MRG) sowie des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände ( § 37 Abs 1 Z 12a MRG) ist nicht geeignet, um als "Prüfungsprozess" in einem Insolvenzverfahren zu fungieren.Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
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