Das BFG hat in seinem von Tumpel besprochenen Erkenntnis vom 27. 3. 2017, RV/7103204/2012, ua die Auffassung vertreten, eine Mitunternehmerschaft müsse zwischen den Mitunternehmern ausdrücklich oder schlüssig begründet werden. Die Annahme einer rein faktischen Mitunternehmerschaft sei der Steuerrechtsordnung fremd. Gegen den erklärten Willen der vermeintlichen Mitunternehmer komme grundsätzlich keine Mitunternehmerschaft zustande. Diese Ansicht sei vom VwGH bestätigt worden.
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