In aller Kürze

Keine sukzessive Gerichtskompetenz für Leistungsansprüche aus Kammereinrichtungen

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In 10 ObS 149/20i hielt der OGH an seiner auch von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geteilten Rsp fest, nach der über Leistungsansprüche aus Versorgungseinrichtungen der Kammern (hier: einer Rechtsanwaltskammer) im Verwaltungsweg zu entscheiden ist und keine sukzessive Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte nach § 65 ASGG besteht. Die gegenteilige E 4 Ob 163/19b = Zak 2019/790, 427 lehnte er ab.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
Zak 2021/108

17.03.2021
Heft 4/2021