Vor dem Hintergrund einer Vereinfachung und Reduktion von Rechtsbefolgungskosten für kleine Unternehmer und aufgrund der Ausweitung der Umsatzgrenze hinsichtlich der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) mit dem Steuerreformgesetz 2020, BGBl I 2019/103, wird ab Voranmeldungszeiträumen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen, auch die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entsprechend angepasst. Durch die Änderung der Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen wird die Umsatzgrenze hinsichtlich der Verpflichtung zur Einreichung von Voranmeldungen von 30.000 € auf 35.000 € erhöht. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze, die nach § 6 Abs 1 Z 7 bis 28 UStG steuerfrei sind, außer Ansatz.
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