Aus den Behörden / Finanzministerium

Keine Wegzugsbesteuerung aufgrund des Abschlusses des neuen DBA Japan

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

DBA Japan BGBl 1963/127: Art XVIII

EStG: § 27, § 98

EAS-Auskunft des BMF vom 8. 6. 2018, BMF-010221/0050-IV/8/2018; EAS 3402

Ist eine in Japan ansässige natürliche Person zu 100 % an einer österreichischen Kapitalgesellschaft (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich) beteiligt, deren Aktiva zu weniger als 50 % aus österreichischem Immobilienbesitz oder Beteiligungen an Gesellschaften mit österreichischem Immobilienbesitz bestehen, so wird durch das Inkrafttreten des neuen DBA Japan keine Wegzugsbesteuerung gemäß § 27 Abs 3 iVm § 27 Abs 6 Z 1 EStG 1988 und § 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG 1988 ausgelöst.

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Artikel-Nr.
ARD 6605/23/2018

05.07.2018
Heft 6605/2018