Im Vorabentscheidungsverfahren C-407/18, Kuhar/Addiko Bank, das von einem slowenischen Gericht eingeleitet worden ist, befasste sich der EuGH mit der Klauselkontrolle bei Verbraucherverträgen, die in Form einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde zustande gekommen sind (hier: Hypothekarkreditvertrag). Der EuGH leitete aus dem Effektivitätsgrundsatz ab, dass das nationale Recht dem Gericht im Zwangsvollstreckungsverfahren die Möglichkeit geben muss, die Missbräuchlichkeit der in solchen Verträgen enthaltenen Klauseln iSd Klausel-RL 93/13/EWG auf Antrag oder von Amts wegen zu prüfen und die Exekution auszusetzen.
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