Nach Ansicht des EuGH (verb Rs C-453/18 und C-494/18, Bondora) muss die Wahrnehmung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln auch im Europäischen Mahnverfahren gewährleistet sein (zum nationalen Mahnverfahren siehe zB EuGH C-49/14, Finanmadrid/Albán Zambrano = Zak 2016/140, 75). Art 7 Abs 2 EuMahnVO 1896/2006 sei in Zusammenhalt mit der Klausel-RL 93/13/EWG dahin auszulegen, dass das Gericht die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, auf die der Gläubiger seine Forderung stützt, von Amts prüfen und vom Gläubiger für diese Prüfung auch weitere Angaben verlangen kann.
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