In der Rs 1 R 95/21y zog das HG Wien aus der EuGH-Judikatur (insb aus C-394/14, Siewert/Condor) den Schluss, dass die Kollision des Flugzeugs mit einer Gangway keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der das Flugunternehmen iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO von Ausgleichszahlungen für dadurch verursachte Annullierungen bzw Verspätungen befreien kann. In C-264/20, Airhelp/Austrian Airlines, hat der EuGH die Beschädigung des Höhenruders eines in Parkposition abgestellten Flugzeugs durch den Flügel des Flugzeugs eines anderen Unternehmens als außergewöhnlichen Umstand anerkannt.
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