Werde ein Gruppenmitglied rückwirkend auf ein am Verschmelzungsstichtag nicht zur Gruppe gehörendes 100 %iges Tochterunternehmen des Gruppenträgers verschmolzen und gehöre dieses Tochterunternehmen im Folgejahr zur Gruppe, sei die Regelung des § 9 Abs 5 vierter Satz KStG 1988 anwendbar und es komme zu keinem Ausscheiden aus der Gruppe.
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