In aller Kürze

Kostenaufhebung nach Nichtigerklärung des Verfahrens

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Gem § 51 Abs 2 ZPO sind die Kosten gegenseitig aufzuheben, wenn keine Partei ein Verschulden an der Einleitung bzw Fortführung des für nichtig erklärten Verfahrens trifft. In der Rs 4 R 63/21b vertrat das OLG Innsbruck die Ansicht, dass es kein Verschulden begründet, ohne weitere Nachforschungen zum Vermögen eine Klage gegen eine im Liquidationsstadium befindliche, aber erst nach Klagseinbringung wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft einzubringen.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
Zak 2021/618

15.11.2021
Heft 18/2021