In aller Kürze

Kostenverzeichnung in Schriftsätzen

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In der Sozialrechtssache 6 Rs 54/18k vertrat das OLG Graz die Auffassung, dass bei der Kostenentscheidung auf in Schriftsätzen verzeichnete Kosten nicht nur ergänzend, sondern auch dann Bedacht zu nehmen ist, wenn in dem in § 54 Abs 1 ZPO genannten Zeitpunkt kein Kostenverzeichnis gelegt wird. Diese Bestimmung regle nach der jüngeren Rsp nur den spätesten Zeitpunkt für die Kostenverzeichnung. Eine frühere Geltendmachung sei zulässig.

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Artikel-Nr.
Zak 2018/699

07.11.2018
Heft 19/2018