Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Kühteubl/Pusch, Die Tücken des Frühwarnsystems nach § 45a AMFG, ecolex 2020, 721

Bearbeiterin: Bettina Sabara

In der Praxis sind betriebliche Restrukturierungen in vielen Fällen mit Personalabbau verbunden. Werden dabei die Schwellenwerte laut § 45a Abs 1 AMFG überschritten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die beabsichtigte Beendigung der Arbeitsverhältnisse rechtzeitig dem AMS anzuzeigen, ansonsten sind die erfolgten Beendigungen unwirksam. Welche Probleme die Handhabung dieser Bestimmung in der Praxis bereitet, wird im Beitrag näher behandelt. Die Autoren gehen dabei auch auf die Entscheidung OGH 25. 4. 2018, 9 ObA 119/17s (= ARD 6605/6/2018) ein, wonach nicht der Zeitpunkt des Abschlusses der Auflösungsvereinbarungen, sondern bereits die zuvor feststehende Absicht des Arbeitgebers die Anzeigepflicht an das AMS auslöst. Aufgrund der nunmehrigen Rsp des OGH sei außerdem die zeitliche Einplanung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens neu zu bewerten - so die Autoren. Wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat gemäß § 105 ArbVG mitteilt, dass er eine die Schwellenwerte des § 45a Abs 1 AMFG übersteigende Anzahl an Arbeitsverhältnissen durch Kündigung beenden möchte, jedoch dem AMS keine Meldung macht und innerhalb eines darauffolgenden 30-Tage-Zeitraums auch bloß eine Kündigung ausspricht, ist diese Kündigung im Lichte der nunmehrigen Rsp unwirksam.

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Artikel-Nr.
ARD 6723/16/2020

05.11.2020
Heft 6723/2020