§ 243 HGB normiert, dass Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 5 HGB grundsätzlich einen Lagebericht zu erstellen haben. Von dieser Pflicht zur Aufstellung des Lageberichtes sind nach § 243 Abs. 3 HGB nur die kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 221 Abs. 1 HGB ausgenommen.
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Artikel-Nr.
RWZ 1998, 110
20.04.1998
Heft 4/1998
Autor/in
Foto: Tania Marcadella
Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Foto: Anna Zora
em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.