Zu 2 Ob 88/18g = Zak 2019/49, 33: Im Fall einer allgemeinen Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB idF vor 2. ErwSchG reicht die gattungsweise Aufzählung dieser Angelegenheit für die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung aus.
Nach Ansicht der Autorin gilt diese Aussage auch im neuen Erwachsenenschutzrecht. Allerdings sei der Vorsorgebevollmächtigte nun gem § 241 Abs 2 ABGB im Innenverhältnis dazu verpflichtet, vor der Abgabe die Äußerung des Betroffenen einzuholen.
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