Literaturübersicht / Schadenersatz

Leithner, Fahren in Schrittgeschwindigkeit, ZVR 2021/132, 293.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Die StVO schreibt an mehreren Stellen die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit vor, etwa beim Befahren einer Fußgängerzone (§ 76a Abs 6 StVO) oder einer Wohnstraße (§ 76b Abs 3 StVO). Die Lehre und überwiegende Judikatur versteht darunter eine Geschwindigkeit von ca 5 km/h. Die Autorin schließt sich dieser Auffassung an und führt dafür die wörtliche, historische und systematisch-teleologische Interpretation ins Treffen.

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Artikel-Nr.
Zak 2021/440

03.08.2021
Heft 12/2021