Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Leitner/Grundtner, Hilfe zur Selbsthilfe: Probleme des § 26 Abs 3 ASchG iVm § 40 Abs 1 Z 1 AStV, ecolex 2017, 883

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Die Autoren weisen darauf hin, dass es der aktuellen, ihrer Ansicht nach aber unionsrechtswidrigen Rechtslage in Österreich entspricht, dass an Arbeitsplätzen, an denen nur ein Arbeitnehmer anzutreffen ist (sog Alleinarbeitsplätze), dieser eine Arbeitnehmer zum Ersthelfer ausgebildet werden muss. Gemäß § 26 Abs 3 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass in ausreichender Anzahl Personen zu bestellen sind, die für die Erste Hilfe zuständig sind. Bis zur ASchG-Novelle BGBl I 2006/147 musste ein Ersthelfer erst bestellt werden, wenn in einer Arbeitsstätte mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Zur Gesetzesänderung kam es, nachdem der EuGH zur Geschäftszahl C-428/04 die in den §§ 25, 26 ASchG aF enthaltenen Ausnahmen als unionsrechtswidrig betrachtete. Für den Fall, dass das Arbeitsinspektorat bei einer Überprüfung feststellt, dass in einer Arbeitsstätte keine ausreichende Anzahl an Personen nachweislich als Ersthelfer ausgebildet ist, zeigen die Autoren drei Wege auf, die aus dieser unbefriedigenden Gesetzeslage führen sollen: Zunächst sollte das Arbeitsinspektorat auf die Genese der unionsrechtswidrigen Gesetzeslage aufgrund einer überschießenden Richtlinienumsetzung hingewiesen werden und im Fall eines verwaltungsrechtlichen Strafverfahrens damit argumentiert werden. Zweitens sollte der Arbeitgeber sog "Totmannschalter" implementieren, um dadurch das Arbeitsinspektorat zu überzeugen, dass dem Zweck des Gesetzes Genüge getan wird. Drittens ist die Übergangsregelung im Zuge der Novellierung (§ 40 Abs 2 Z 2, und Abs 3 AStV) in Anspruch zu nehmen, dh Ersthelfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren zu lassen, unter der Voraussetzung, dass diese bereits eine mindestens sechsstündige Unterweisung in die lebensrettenden Sofortmaßnahmen erhalten haben.

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Artikel-Nr.
ARD 6574/18/2017

16.11.2017
Heft 6574/2017