Literaturübersicht / Verfahrensrecht

Lindinger, Der Zwischenantrag auf Feststellung als aktives Abwehrmittel des Beklagten, immolex 2019, 108.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Gem § 259 Abs 2 ZPO steht der Zwischenantrag auf Feststellung auch dem Beklagten zur Verfügung. Das Recht oder Rechtsverhältnis, das Gegenstand des Antrags ist, muss für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell sein und in seiner Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen. Der Autor listet mit Beispielen aus der Judikatur mögliche Anwendungsfälle im Bestandrecht auf.

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Artikel-Nr.
Zak 2019/181

19.03.2019
Heft 5/2019