Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Löscher, Antworten auf Praxisfragen zur Rufbereitschaft, PVP 2019/41, 162

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Wenn eine Sicherheitskraft außerhalb der Dienstzeiten de facto ständig erreichbar sein muss, was sich ua dadurch manifestiert, dass das Diensthandy nicht lautlos gestellt werden darf und der Akku stets aufgeladen sein muss, und wenn sie über mehrere Stunden nicht erreichbar ist, außerdem die Erlaubnis dazu vom Arbeitgeber einholen muss, ist laut OGH von einer vereinbarten Rufbereitschaft auszugehen, die gesondert zu entlohnen ist (OGH 25. 1. 2019, 8 ObA 61/18f, ARD 6641/9/2019). Der Autor analysiert diese Entscheidung und beantwortet allgemeine Praxisfragen, die sich im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft stellen. Insbesondere definiert er den Unterschied zwischen Ruf- und Arbeitsbereitschaft und veranschaulicht anhand einiger Fallbeispiele, wann Ruf-und wann Arbeitsbereitschaft vorliegt. Hinsichtlich der Entlohnung von Rufbereitschaft, die als gesonderte Leistung entsprechend abzugelten ist, solle zuerst eruriert werden, ob der anzuwendende Kollektivvertrag allenfalls eine entsprechende Regelung vorsieht. Wurde ein All-in-Gehalt vereinbart, könne die Abgeltung von Rufbereitschaft mit aufgenommen werden; dafür gibt es einen entsprechenden Formulierungstipp.

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Artikel-Nr.
ARD 6658/19/2019

25.07.2019
Heft 6658/2019