Stand: Regierungsvorlage 21. 12. 2022 (1900 BlgNR 27. GP)
Mit dem Maklergesetz-Änderungsgesetz (MaklerG-ÄG), das am 1. 7. 2023 in Kraft treten soll, wird zum Schutz von Wohnungsmietern im neuen § 17a MaklerG das Erstauftraggeberprinzip (Bestellerprinzip) umgesetzt.
Bei einem Wohnungsmietvertrag darf der Immobilienmakler nur dann mit dem Wohnungssuchenden eine Provision vereinbaren, wenn ihn dieser als erster Auftraggeber mit der Vermittlung beauftragt hat (§ 17a Abs 2 MaklerG nF).
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