Abgaben- und Zahlungsansprüche seien entsprechend ihrer Zuordnung zum betreffenden Vermögensteil aufzuteilen und ggf dem jeweiligen Gesamtrechtsnachfolger zuzuordnen. Maßgebend hierfür sei die im Spaltungsplan bzw Spaltungs- und Übernahmsvertrag vorgenommene Zuordnung. Dies gelte auch für die Mindestkörperschaftsteuer.
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