Das BFG (8. 8. 2022, RV/6100293/2020) habe sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei außerordentlichen Mitarbeiterrabatten für ein Kfz an Mitarbeiter eines Kfz-Händlers und anschließendem Leasing über eine konzerninterne Leasinggesellschaft der steuerliche Vorteil in der vergünstigten Leasingrate oder in dem Rabatt des Kfz liege.
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