Unternehmensgruppen könnten entweder nicht oder nur als Gesamtes an der begleitenden Kontrolle gem § 153a ff BAO teilnehmen. Eine vergleichbare Regelung bestehe für Organschaften nicht. Um schwierige Vollzugsprobleme zu ver-
meiden, erscheine es geboten, die Regelungen zur Unternehmensgruppe analog auf die Situation einer Organschaft anzuwenden. Die praktische Relevanz sei dann gegeben, wenn die Unternehmensgruppe mit der Organschaft - als Folge der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen - nicht deckungsgleich sei.
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