Ein Feuerwehrmann aus Deutschland und ein Sendetechniker aus Slowenien machen vor den jeweiligen nationalen Gerichten die Vergütung für die von ihnen in Form von Rufbereitschaft geleisteten Bereitschaftsdienste geltend.
Dabei behaupten sie, dass Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu werten sei, wenn
die
Arbeit binnen einer
sehr kurzen Frist aufzunehmen ist oder
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Artikel-Nr.
PVP 2021/47
27.07.2021
Heft 7/2021
Autor/in
Foto: Franz Reiterer
RA Mag. Markus Löscher ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei Littler.
Foto: Armin Popp
Mag. Armin Popp, LL.M. ist Rechtsanwalt in der auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei Littler. Er berät nationale und internationale Mandanten in sämtlichen Gebieten des kollektiven und individuellen Arbeitsrechts und beschäftigt sich neben dem Arbeitsrecht vor allem mit den Themen Datenschutz, künstliche Intelligenz und Nachhaltigkeit.