In aller Kürze

Neue Trinkgeldpauschalen in Salzburg

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Im Zuständigkeitsbereich der Slbg GKK kam es für Zeiträume ab 1. 6. 2017 zu einer Änderung bei der Festsetzung von Trinkgeldpauschalen für

Friseure (Amtl. Verlautbarung Nr 73/2017) und Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure (Amtl. Verlautbarung Nr 74/2017).

Die Höhe der Trinkgeldpauschalen für Dienstnehmer und Lehrlinge (ausgenommen Angestellte, kaufmännische Lehrlinge und mittätige Ehepartner bzw Lebensgefährten der Betriebsinhaber) blieb zwar unverändert, es wurde aber eine Ausnahme von der Pauschalierung neu aufgenommen: Im Fall von "erheblichen Abweichungen" von den festgesetzten Pauschalbeträgen kommt nicht die Pauschalierung zur Anwendung, sondern sind die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen anzusetzen. Eine erhebliche Abweichung liegt dann vor, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen durchschnittlich unter der Hälfte bzw über dem Doppelten der Pauschalbeträge liegen. Der Nachweis ist durch entsprechende Aufzeichnungen (Umsätze, Einsatzpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen) zu erbringen; werden vom Dienstgeber keine Aufzeichnungen vorgelegt, wird die pauschale Abrechnung herangezogen. Weiters wurde klargestellt, dass es bei Überstunden zu keiner Erhöhung der pauschalen Sätze kommt und nunmehr für Zeiten, in denen der Dienstnehmer nicht im Betrieb anwesend ist (zB Krankheit, Urlaub, Pflegefreistellung oder Berufsschulbesuch), die Trinkgeldpauschale nicht anzusetzen ist.

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Artikel-Nr.
ARD 6561/2/2017

18.08.2017
Heft 6561/2017