Nachdem bisher in Deutschland weder nach Gesetz noch Verwaltungsauffassung für sogenannte Inbound-Fälle und grenzüberschreitende Lieferungen über ein deutsches Konsignations- oder Auslieferungslager umsatzsteuerliche Vereinfachungen zur Vermeidung einer Registrierung für Umsatzsteuerzwecke ausländischer Unternehmer vorgesehen waren, gebe es diesbezüglich nun eine Änderung.
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