Das GSBG sei budgetär knapp zwei Milliarden € schwer. Um diesen Betrag werde die Belastung des öffentlichen Gesundheits- und Sozialsystems mit nicht abziehbaren Vorsteuern aufgrund der Einordnung ihrer Leistungen als unecht umsatzsteuerbefreit gemindert. Durch das JStG 2018 erfahre das GSBG Veränderungen, die für die Praxis von Bedeutung seien.
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