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Neues DBA mit Indien: BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Die steuerlichen Beziehungen mit Indien werden derzeit durch ein DBA geschützt, das 1999 unterzeichnet wurde (BGBl III 2001/231). Dieses Abkommen entspricht jedoch nicht dem OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfe beim Informationsaustausch und sieht keine Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern vor. Mit dem nunmehrigen Abänderungsprotokoll soll der bilaterale Informationsaustausch mit Indien verbessert werden. Obwohl seit 2015 ein Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen gilt, ist dieses auf die Einkommensteuer, die KöSt und die USt beschränkt. Das nunmehrige Abkommen betrifft hingegen Steuern jeder Art. Zudem ermöglicht die Novelle nun auch die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern, beschränkt auf Abgabenansprüche, die durch ungerechtfertigte Befreiungen oder reduzierte Steuersätze entstanden sind (BGBl III 2021/69).

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Artikel-Nr.
RdW 2021/315

21.06.2021
Heft 6/2021