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Neues, nicht so Neues und Weiterführendes zum Gerichtsstand der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer nach der EuGVVO

Helmut Heiss

Anmerkungen zu EuGH 13. 7. 2017, C-368/16, Assens Havn/Navigators Management (UK) Ltd, und EuGH 20. 7. 2017, C-340/16, Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - KABEG/Mutuelles du Mans assurances - MMA IARSD SA

In seinem Urteil vom 13. 12. 2007 in der Rs C-463/06, FBTO Schadenverzekeringen/Jack Odenbreit,1 sprach der EuGH dem Geschädigten für seine Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach Art 11 Abs 2 iVm Art 9 Abs 1 lit b der VO (EG) 44/2001 (Brüssel I oder EuGVVO) einen Heimatgerichtsstand zu.2 Für eine Direktklage ist daher ua das Gericht des Ortes international und zugleich örtlich zuständig, an dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat. Aus nachvollziehbaren Gründen wird dieser Gerichtsstand seitdem intensiv genutzt.3 Es überrascht daher nicht, dass in der Praxis immer wieder Detailfragen auftreten, die zu einer nicht unerheblichen Judikaturdichte zum Thema der internationalen Zuständigkeit bei Direktklagen führen.

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Artikel-Nr.
ZFR 2017/281

22.12.2017
Heft 12/2017
Autor/in
Helmut Heiss

Helmut Heiss, Prof., Dr. iur. (Innsbruck), LL.M. (Chicago), Ordinarius für Privatrecht (mit Schwerpunkt Obligationenrecht), Rechtsvergleichung und IPR, Universität Zürich; Rechtsanwalt, mbh Attorneys at Law, Zürich. Helmut Heiss leitet die Projektgruppen Restatement of European Insurance Contract Law" sowie "Principles of Reinsurance Contract Law".