Nach Ansicht des Hauptverbandes gelten die neuen Krankenstandsregelungen im AngG aufgrund der Übergangsbestimmungen in Art X Abs 2 Z 17 und 18 AngG im Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Banken und Bankiers vorerst noch nicht. ( Quelle: WIKU-Personalaktuell 22/2018, 10)
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