Thema

Niemals Anrechnung künftiger Vorteile - wie weit reicht das Ausgleichsprinzip?

RA Univ.-Prof. Mag. rer. soc. oec. Dr. iur. Christian Huber

Zentrale Leitidee des Schadensrechts ist das Ausgleichsprinzip. Die Einbuße soll in vollem Umfang entschädigt werden; der Geschädigte soll aber auch nicht bessergestellt werden als ohne das schädigende Ereignis. Nach der Differenzhypothese ist der Zustand mit und ohne schädigendes Ereignis zu vergleichen. Bei der Ermittlung der Einbuße sind sowohl Nachteile als auch Vorteile zu berücksichtigen. Die in der Rsp mitunter vorzufindende Versagung jeglicher Vorteilsanrechnung verstößt gegen das Ausgleichsprinzip.

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Artikel-Nr.
Zak 2023/39

30.01.2023
Heft 2/2023
Autor/in
Christian Huber

RA Univ.-Prof. Mag. rer. soc. oec. Dr. iur. Christian Huber war bis 28. 2. 2021 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen und ist seit März 2021 als Rechtsanwalt in Berlin und Mondsee tätig. Er ist Mitglied der Schriftleitung von ZVR (A), NZV (D) und HAVE (CH).