Die Verfasserin meint, dass Anfechtungsansprüche im Insolvenzverfahren des Anfechtungsgegners Haftungspriorität vor den Ansprüchen seiner Gläubiger genießen. Sie erörtert danach die Frage der Qualifikation der Anfechtungsansprüche als Aus- oder Absonderungsrechte.
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