Artikelrundschau März 2020 - Teil 1 / Allgemeines - international, EU-Recht, Auslandsbeziehungen

Öffentliche Funktionen im Licht des DBA Italien (Beiser, SWI 3/2020, S. 122)

Mag. Franz Proksch / Dr. Erik Tajalli

Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Ö und Italien folgt der Anrechnungsmethode. Vergütungen für öffentliche Funktionen fallen unter Art 19 DBA Italien. Soweit DBA mit Anrechnungsmethode einen Progressionsvorbehalt ausdrücklich vorsehen, sei dieser ebenso anzuwenden wie die wechselseitig vereinbarte Steueranrechnung. Sei ein Progressionsvorbehalt nicht ausdrücklich vorsehen, sollten mit dem Wort "nur" ausschließlich dem Quellenstaat zur Besteuerung vorbehaltene Einkünfte im Ansässigkeitsstaat außer Ansatz bleiben.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2020/291

18.05.2020
Heft 9/2020