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OGH: Haushaltsversicherung - Einbruchsdiebstahl

Bearbeiterinnen: Sabine Kriwanek / Barbara Tuma

Es liegt kein versicherter Einbruchsdiebstahl iSd vorliegenden HH1-ABH vor, wenn der Täter der Versicherten den Wohnungsschlüssel unbemerkt aus der Manteltasche genommen hat und Mittäter den Schlüssel dann zum Eindringen in die Wohnung und zum Diebstahl von Wertgegenständen genutzt haben:

Das Eindringen des Täters in die Versicherungsräumlichkeiten mit einem richtigen Schlüssel - wie hier - ist ausdrücklich und abschließend in Art 2.3.1 lit e HH1-ABH geregelt. Danach liegt ein Einbruchdiebstahl nur dann vor, wenn sich der Täter den Schlüssel durch Einbruch in andere Räume als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat ("Schlüsselvortat"). Die Aneignung durch "Raub" erfordert nach allgemein gebräuchlichem Wortsinn und Sprachverständnis ein gewisses Maß an Gewalt. Hat der Täter der Versicherungsnehmerin den Wohnungsschlüssel unbemerkt aus deren Manteltasche genommen, ohne dass es dabei in irgendeiner Form zu einer Gewaltanwendung gekommen ist, mangelt es an der erforderlichen "Schlüsselvortat". OGH 20. 3. 2019, 7 Ob 177/18g.

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Artikel-Nr.
RdW 2019/275

19.06.2019
Heft 6/2019