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OGH: Krankenzusatzversicherung - Begrenzung für Vorschäden?

Bearbeiterinnen: Sabine Kriwanek / Barbara Tuma

Nach der Bedingungslage zum vorliegenden Krankenzusatzversicherungsvertrag ist die Bekl für medizinisch notwendige Heilbehandlungen deckungspflichtig, die "Unfallfolgen" sind, also für Behandlungen von Zuständen, die durch einen Unfall verursacht wurden. Auf Vorschäden wird in der Bedingungslage in keiner Weise Bezug genommen; sie unterscheidet sich damit von üblichen Klauseln in der Unfallversicherung, mit denen eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes insofern vorgesehen ist, als eine Versicherungsleistung nur für die Folgen zu erbringen ist, die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufen wurden, für die also der Unfall (allein) kausal ist.

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Artikel-Nr.
RdW 2021/311

21.06.2021
Heft 6/2021