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OGH: Leitungswasserschadenversicherung - Klimaanlage

Bearbeiterinnen: Sabine Kriwanek / Barbara Tuma

Versicherungsschutz besteht bei der Leitungswasserschadenversicherung ausschließlich dann, wenn das Wasser bestimmungswidrig austritt, es also entgegen den Planungen und dem Willen des Versicherungsnehmers an nicht dafür vorgesehenen Orten austritt oder keine bestimmungsgemäße Verwendung vorliegt; der Austritt von Leitungswasser aus führenden Installationen muss also unbeabsichtigt passiert sein.

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Artikel-Nr.
RdW 2020/77

21.02.2020
Heft 2/2020