Gemäß § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB haftet der Mitteilende nicht für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.
Die Mitteilung eines Plagiatsverdachts an die für die Prüfung eines solchen Verdachts zuständige Stelle der Universität ist nicht rechtswidrig, wenn es sich - wie hier - um einen Beitrag zu einem Sammelband zu einer Ringvorlesung handelt, die von dieser Universität mitveranstaltet wird. OGH 15. 11. 2021, 6 Ob 104/21v.
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