Der Kl (mit-)verursachte den Unfall unter Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften durch Fahren auf nur einem Hinterreifen ("Wheelie") während des Überholvorgangs mit einem Motorrad, für das er eine Lenkerberechtigung für die Klasse A benötigt hätte. Er verfügte jedoch nur über eine Lenkerberechtigung für die Klasse A2 (Verletzung der Obliegenheit nach Art 19.1 AUVB).
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