In aller Kürze

Pauschalgebühr für Rechtsmittel des Nebenintervenienten

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Während nach der früheren VwGH-Rsp auch bei separat eingebrachten Rechtsmitteln der Hauptpartei und des Nebenintervenienten die Pauschalgebühr nur einmal anfiel, hat der VwGH in Ra 2016/16/0095 ausgesprochen, dass auch der Nebenintervenient die volle Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zu entrichten hat. In der Rs 1 R 180/17x befasste sich das OLG Linz mit einem Fall, in dem einem Nebenintervenienten aufgrund dieser Judikaturänderung nachträglich die Pauschalgebühr vorgeschrieben worden ist. Es gelangte zum Schluss, dass der Nebenintervenient gem § 54 Abs 2 ZPO die Ergänzung der Kostenentscheidung beantragen kann. Die vierwöchige Antragsfrist laufe ab dem Zeitpunkt, in dem ihm das Gericht die Gebührenschuld zahlenmäßig bekannt gegeben hat.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
Zak 2018/71

20.02.2018
Heft 3/2018