Aktuelles

Pfandbrief-Berichtsverordnung der FMA erlassen

Bearbeiter: Rainer Wolfbauer

§ 29 Abs 2 PfandBG ermächtigt die FMA, durch VO Inhalt, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung für die Berichte und Meldungen gem 29 Abs 1 PfandBG sowie ein von dieser Bestimmung abweichendes Meldeintervall für die Übermittlung einzelner Bereiche festsetzen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren. § 29 Abs 2 PfandBG legt zudem weitere Determinanten für eine entsprechende VO der FMA fest.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
ZFR 2022/243

28.10.2022
Heft 10/2022