Arbeitsrecht

Pflichtbildungsmaßnahmen und Ausbildungskostenrückersatz

Adalbert Spitzl

Der durch BGBl I 2024/11 eingefügte und mit 28. 3. 2024 in Kraft getretene § 11b AVRAG regelt, dass die Zeit der Teilnahme an bestimmten Bildungsmaßnahmen als Arbeitszeit gilt und die Kosten solcher Bildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber zu tragen sind. Der Beitrag beschäftigt sich mit Bedeutung und Auswirkungen dieser neuen gesetzlichen Regelung.

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Artikel-Nr.
RdW 2024/423

14.08.2024
Heft 8/2024
Autor/in
Adalbert Spitzl

Dr. Adalbert Spitzl ist in der Abteilung Service und Innovation der Wirtschaftskammer OÖ tätig und dort im Rechtsservice vor allem mit Fragen des Arbeitsrechts befasst.