In aller Kürze

Pflichten des Domain-Registrars bei Eingriffen in Namensrecht

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Nach Ansicht des OGH (4 Ob 44/22g) trifft den Domain-Registrar zwar keine allgemeine Prüfpflicht bezüglich der Verletzung von Namensrechten durch die über ihn registrierten Internet-Domains. Er sei jedoch nicht nur verpflichtet, bei offenkundigen Rechtsverletzungen auf Verlangen Domains zu sperren, sondern müsse unter besonderen Umständen auch Maßnahmen treffen, um weitere Eingriffe durch Registrierungen ähnlicher Domains zu verhindern. Ausgangspunkt waren Betrugsversuche bei Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei Binder Grösswang, für die E-Mail-Adressen verwendet wurden, deren Domains jeweils die Worte "binder" und "groesswang" bzw "grosswang" mit unterschiedlichen Zusätzen enthielten. In Hinblick auf mehrfache Hinweise, die außergewöhnliche Namenskombination und den Umstand, dass die Domaininhaber keinerlei Bezug zu diesen Namen hatten, gelangte der OGH zum Schluss, dass die französische Registrarin nicht nur zur Sperre der konkret bekanntgegebenen Domains, sondern auch zur Verhinderung von Neuregistrierungen ähnlicher Domains verpflichtet gewesen wäre.

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Artikel-Nr.
Zak 2022/300

10.06.2022
Heft 9/2022