Entsenden ö Arbeitgeber Mitarbeiter bis zu fünf Jahre ins Ausland, greife trotz einer Beschäftigung im Ausland die Versicherungspflicht nach § 3 ASVG. Beiser untersucht die Abzugsfähigkeit der Pflichtversicherungsbeiträge als Werbungskosten der ins Ausland entsendeten Mitarbeiter. Diese seien in vollem Umfang auch dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ausschließlich im Ausland ertragsteuerbare Einnahmen in die Beitragsgrundlage fließen.
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